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Wichtiger Hinweis des Spielausschusses zur Platzsperrung und Spielansetzung

In den vergangenen Wochen häufen sich Fälle, in denen Spiele aufgrund kommunaler Platzsperrungen nicht durchgeführt werden können. Der Spielausschuss möchte deshalb auf eine wichtige, oft übersehene Regelung im § 62 Spielordnung des SFV aufmerksam machen: Wird der Heimplatz gesperrt, ist der Heimverein verpflichtet, unverzüglich eine neutrale Spielstätte zu organisieren, um den Spielausfall zu vermeiden.

Diese Pflicht wurde im Kreisverband bisher selten eingefordert – dennoch ist es wichtig, dass alle Vereine wissen: Geht ein Heimspiel auf einem Ausweichplatz oder sogar auf dem Platz des Gegners über die Bühne, verbleibt das Hausrecht vollständig beim Heimverein.
Damit soll gewährleistet werden, dass Spiele trotz widriger Witterung oder kurzfristiger Sperrungen regulär stattfinden können.

Darüber hinaus weisen wir auf § 51 (2) SpO SFV hin: Ist ein Platz an mindestens zwei Pflichtspieltagen nacheinander unbespielbar, kann der Staffelleiter die Austragung auf dem Platz des Gegners ansetzen. Sämtliche Pflichten des Platzvereins bleiben dabei bestehen.
Diese Möglichkeit soll dabei helfen, im Frühjahr eine zu hohe Anzahl an Nachholspielen zu vermeiden.

Und ein letzter, weniger beliebter, aber notwendiger Hinweis:
Bei Bedarf können Spiele auch an Oster- oder Pfingstfeiertagen angesetzt werden, wenn dies zur Entzerrung eines übervollen Spielplans beiträgt.

Beispielgebend sind einige Vereine, die es in den letzten Wochen ermöglicht haben, Kunstrasenplätze in der Umgebung aufzusuchen und damit einen Ausfall verhindern konnten.